4 se Ausgangslage begründet auch mit Blick auf die Ausführungen in BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 einen besonderen Fall, der eine Kostenauflage an den Privatkläger rechtfertigt, selbst wenn er sich nicht aktiv am Verfahren beteiligt haben sollte. Jedenfalls ist es auch unter Berücksichtigung der Verletzungen des Beschwerdeführers und dessen grundsätzlicher Opferstellung nicht unbillig, dass die Staatsanwaltschaft die Verfahrenskosten gemäss Art. 427 Abs. 2 Bst. a StPO vorliegend dem Beschwerdeführer auferlegt hat.