Die Einreichung der Strafanzeige erfolgte erst einen Monat nach der Anmeldung der Regressforderung durch die Unfallversicherung des Beschwerdeführers bei der Betriebshaftpflichtversicherung der Beschuldigten (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2024). Diese Umstände sowie die Ermittlungsergebnisse, welche zur Einstellung des Verfahrens führten, weisen darauf hin, dass die Anzeige in erster Linie aus «versicherungstechnischen» Motiven und ohne hinreichende (strafrechtliche) Grundlage erfolgt ist. Die-