Der Beschwerdeführer reichte erst knapp drei Monate nach dem Unfall eine Strafanzeige ein. Mit Blick auf den behaupteten schwerwiegenden Defekt des Karts und der Verletzungen erscheint es nicht nachvollziehbar, dass ein strafrechtlicher Vorwurf nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erhoben worden ist. Die Einreichung der Strafanzeige erfolgte erst einen Monat nach der Anmeldung der Regressforderung durch die Unfallversicherung des Beschwerdeführers bei der Betriebshaftpflichtversicherung der Beschuldigten (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2024).