Die vorliegende Ausgangslage ist daher nicht mit derjenigen in BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 identisch, weshalb der Beschwerdeführer aus diesem Entscheid nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dies gilt umso mehr, als die Staatsanwaltschaft vorliegend zum Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer habe die Anzeige ohne begründeten Verdacht eingereicht und diese Schlussfolgerung mit Blick auf den Gang des Verfahrens und die Ermittlungsergebnisse nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer reichte erst knapp drei Monate nach dem Unfall eine Strafanzeige ein.