Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat sich nicht nur als Straf- und Zivilkläger konstituiert, sondern auch am Verfahren teilgenommen. Insofern ist er nicht einem Antragsteller, der gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO ausdrücklich auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet, gleichzusetzen. Die vorliegende Ausgangslage ist daher nicht mit derjenigen in BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 identisch, weshalb der Beschwerdeführer aus diesem Entscheid nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.