427 Abs. 2 Bst. a StPO die Verfahrenskosten aufzuerlegen, unabhängig davon, ob er mutwillig oder grobfahrlässig gehandelt hat. Die konkreten Umstände sind aber bei der Frage der Billigkeit der Kostenauflage zu berücksichtigen. 4.3 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, es sei mit Blick auf die dispositive Natur von Art. 427 und Art. 432 StPO, seine Opferstellung sowie den Umstand, dass er keine Weiterungen des Verfahrens verursacht und die Anzeige in guten Treuen eingereicht habe, unbillig, ihm die Kosten des eingestellten Strafverfahrens aufzuerlegen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.