So gründet namentlich die Kostentragungspflicht des Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs auf der Annahme, dass er die Verfahrenskosten als Folge seiner Tat veranlasst hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Zurückhaltung bei der Kostenauflage kann insbesondere bei Privatklägern angebracht sein, die Opfer oder handlungsunfähig sind (DOMEISEN, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 427 StPO). 4.2 Es geht vorliegend um ein Antragsdelikt und der Beschwerdeführer hat sich als Straf-und Zivilkläger konstituiert.