120 Abs. 1 StPO ausdrücklich auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet und infolgedessen nur bei mutwilliger oder grob fahrlässiger Einleitung des Verfahrens kostenpflichtig wird, kein Unterschied gemacht werden. Weiter gilt es zu beachten, dass sich auch im Bereich der Antragsdelikte die aufgrund von Verfahrensanträgen der Privatklägerschaft vorgenommenen Handlungen in behördliche Verfahrenshandlungen verwandeln, für welche grundsätzlich der Staat verantwortlich ist und daher die Kosten tragen muss (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Die Regelung von Art. 427 Abs. 2 StPO ist zudem dispositiver Natur.