Es gilt der Grundsatz, dass nur die aktiv sich am Verfahren beteiligende Privatklägerschaft verpflichtet werden kann, Verfahrenskosten zu tragen (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen sowie BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll zwischen einem Geschädigten, der allein deshalb dem Privatkläger gleichgestellt wird, weil er Strafantrag gestellt hat, und dem Antragsteller, der gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO ausdrücklich auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet und infolgedessen nur bei mutwilliger oder grob fahrlässiger Einleitung des Verfahrens kostenpflichtig wird, kein Unterschied gemacht werden.