427 Abs. 2 StPO wird klar, dass der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten bei Antragsdelikten ohne Einschränkung auferlegt werden können, während dies bei der antragstellenden Person, die auf ihre Parteistellung verzichtet hat, nur bei mutwilliger oder grobfahrlässiger Einleitung des Verfahrens oder dessen Erschwerung zulässig ist (vgl. BGE 138 IV 248 E. 4.2.2 sowie BGE 147 IV 47 E. 4.2.2). Es gilt der Grundsatz, dass nur die aktiv sich am Verfahren beteiligende Privatklägerschaft verpflichtet werden kann, Verfahrenskosten zu tragen (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen sowie BGE 138 IV 248 E. 4.4.1).