4. 4.1 Gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO können die Verfahrenskosten bei Antragsdelikten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (Bst. a) und zusätzlich die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Bst. b). Aus dem Wortlaut von Art.