Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates.» Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, verzichtete grundsätzlich auf eine Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen in der Einstellungsverfügung.