3. Die Aufwendungen für die angemessene Verteidigung der Beschuldigten seien dem Staat aufzuerlegen. 4. Das Gesuch des Privatklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei gutzuheissen und zu Gunsten der unterzeichnenden Rechtsanwältin eine Entschädigung für das Untersuchungsverfahren von CHF 2’229.55 auszurichten. 5. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen.