1. Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen fahrlässiger Körperverletzung ein. Die Verfahrenskosten von CHF 500.00 auferlegte sie dem Straf- und Zivilkläger (Ziffer 3). Zudem wurde dieser verpflichtet, die Beschuldigte mit CHF 3'814.05 zu entschädigen (Ziffer 4). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wurde abgewiesen (Ziffer 5). Der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin D.