Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 116 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ AG v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Verfahrenskosten / Entschädigung / unentgeltlicher Rechtsbei- stand (Einstellung) Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 27. Februar 2024 (EO 23 8606) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen fahrlässiger Körperverletzung ein. Die Verfahrenskosten von CHF 500.00 auferlegte sie dem Straf- und Zivilkläger (Ziffer 3). Zudem wurde die- ser verpflichtet, die Beschuldigte mit CHF 3'814.05 zu entschädigen (Ziffer 4). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wurde abgewiesen (Ziffer 5). Der Straf- und Zivilkläger (nachfol- gend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin D.________, erhob ge- gen die Ziffern 3, 4 und 5 der Verfügung vom 27. Februar 2024 am 11. März 2024 bzw. mit Nachbesserung vom 26. März 2024 Beschwerde bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer). Darin wurde Folgendes beantragt: «1. Die Ziffern 3, 4 und 5 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Region Em- mental-Oberaargau vom 27.02.2024 seien aufzuheben. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 500.00 seien dem Staat aufzuerlegen. 3. Die Aufwendungen für die angemessene Verteidigung der Beschuldigten seien dem Staat aufzuerlegen. 4. Das Gesuch des Privatklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei gutzu- heissen und zu Gunsten der unterzeichnenden Rechtsanwältin eine Entschädigung für das Untersuchungsverfahren von CHF 2’229.55 auszurichten. 5. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates.» Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte, verteidigt durch Rechts- anwalt B.________, verzichtete grundsätzlich auf eine Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen in der Einstellungsverfügung. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die getroffenen Kosten- und Entschädigungsfolgen unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. Am 12. März 2023 ereignete sich auf der Kartbahn «E.________» in F.________ (Ortschaft) ein Unfall, bei welchem sich der Beschwerdeführer einen mehrfachen Oberschenkelbruch zuzog. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 13. Juni 2023 eine 2 Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte (Betreiberin der Kartbahn) wegen fahr- lässiger Körperverletzung. Das Verfahren kam durch die Anzeige des Beschwerde- führers vom 9. Juni 2023 in Gang. Er beantragte, die Beschuldigte sei in eine Stra- funtersuchung zu ziehen und angemessen zu bestrafen. Zusammengefasst machte der Beschwerdeführer geltend, er sei nicht instruiert worden und der Kart sei defekt gewesen (Gaspedal sei unten geblieben). Die Beschuldigte habe ihre Sorgfalts- pflichten verletzt. In der Folge erteilte die Staatsanwaltschaft der Polizei einen Er- mittlungsauftrag (Befragung der beim Unfall anwesenden Mitarbeiter sowie Edition allfällig interner Dokumente). Der Beschwerdeführer konstituierte sich als Straf-und Zivilkläger (vgl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 27. Oktober 2023 an die Staatsanwaltschaft). Sein Teilnahmerecht als Privatkläger übte er an den Ein- vernahmen vom 27. Oktober 2023 und vom 30. Oktober 2023 aus. Nebst dem Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege vom 27. Oktober 2023 stellte er gleichentags ein Akteneinsichtsgesuch und mit Eingabe vom 19. Februar 2024 äusserte er sich auch zur beabsichtigten Verfahrenseinstellung. Gegen die erfolgte Einstellung op- ponierte er nicht. Zwar sei es nicht erstellt, dass keine Sorgfaltspflichten verletzt worden seien, aber das Gegenteil sei nicht beweisbar. 4. 4.1 Gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO können die Verfahrenskosten bei Antragsdelikten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einlei- tung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die be- schuldigte Person freigesprochen wird (Bst. a) und zusätzlich die beschuldigte Per- son nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Bst. b). Aus dem Wortlaut von Art. 427 Abs. 2 StPO wird klar, dass der Privatklägerschaft die Verfahrenskos- ten bei Antragsdelikten ohne Einschränkung auferlegt werden können, während dies bei der antragstellenden Person, die auf ihre Parteistellung verzichtet hat, nur bei mutwilliger oder grobfahrlässiger Einleitung des Verfahrens oder dessen Er- schwerung zulässig ist (vgl. BGE 138 IV 248 E. 4.2.2 sowie BGE 147 IV 47 E. 4.2.2). Es gilt der Grundsatz, dass nur die aktiv sich am Verfahren beteiligende Privatklägerschaft verpflichtet werden kann, Verfahrenskosten zu tragen (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen sowie BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll zwischen einem Geschädigten, der allein deshalb dem Privatkläger gleichgestellt wird, weil er Strafantrag gestellt hat, und dem Antragsteller, der gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO ausdrücklich auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet und infolgedessen nur bei mutwilliger oder grob fahrlässiger Einleitung des Verfahrens kostenpflichtig wird, kein Unterschied ge- macht werden. Weiter gilt es zu beachten, dass sich auch im Bereich der Antrags- delikte die aufgrund von Verfahrensanträgen der Privatklägerschaft vorgenomme- nen Handlungen in behördliche Verfahrenshandlungen verwandeln, für welche grundsätzlich der Staat verantwortlich ist und daher die Kosten tragen muss (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Die Regelung von Art. 427 Abs. 2 StPO ist zudem dispositiver Natur. Das Gericht kann von ihr abweichen, wenn die Sachlage dies rechtfertigt. Die Verfahrenskosten sind damit bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nicht zwingend von der Privatklägerschaft zu tragen. Über die Gründe, nach wel- 3 chen sich die Überwälzung der Verfahrenskosten auf die Privatklägerschaft richtet, schweigt sich das Gesetz indes aus. Das Gericht hat also nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (BGE 138 IV 248 E. 4.2.4 sowie BGE 147 IV 47 E. 4.2.3). Die Ver- legung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. So gründet namentlich die Kostentragungspflicht des Beschul- digten im Falle eines Schuldspruchs auf der Annahme, dass er die Verfahrenskos- ten als Folge seiner Tat veranlasst hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Zurückhaltung bei der Kostenauflage kann insbesondere bei Privatklägern angebracht sein, die Opfer oder handlungsunfähig sind (DOMEISEN, in: Basler Kommentar Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 427 StPO). 4.2 Es geht vorliegend um ein Antragsdelikt und der Beschwerdeführer hat sich als Straf-und Zivilkläger konstituiert. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers gilt bei dieser Ausgangslage gerade nicht der Grundsatz, wonach bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten bzw. die Verteidigungskosten des Beschul- digten in erster Linie vom Staat getragen werden, sondern es greifen die besonde- ren Kostenbestimmungen in Art. 427 StPO (vgl. DOMEISEN, a.a.O., N. 2 zu Art. 427 StPO sowie BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Es ist deshalb grundsätzlich zulässig, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 427 Abs. 2 Bst. a StPO die Verfahrenskosten aufzuerlegen, unabhängig davon, ob er mutwillig oder grobfahrlässig gehandelt hat. Die konkreten Umstände sind aber bei der Frage der Billigkeit der Kostenauflage zu berücksichtigen. 4.3 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, es sei mit Blick auf die dispositive Natur von Art. 427 und Art. 432 StPO, seine Opferstellung sowie den Umstand, dass er keine Weiterungen des Verfahrens verursacht und die Anzeige in guten Treuen eingereicht habe, unbillig, ihm die Kosten des eingestellten Strafver- fahrens aufzuerlegen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Be- schwerdeführer hat sich nicht nur als Straf- und Zivilkläger konstituiert, sondern auch am Verfahren teilgenommen. Insofern ist er nicht einem Antragsteller, der gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO ausdrücklich auf die ihm zustehenden Rechte ver- zichtet, gleichzusetzen. Die vorliegende Ausgangslage ist daher nicht mit derjeni- gen in BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 identisch, weshalb der Beschwerdeführer aus die- sem Entscheid nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dies gilt umso mehr, als die Staatsanwaltschaft vorliegend zum Schluss gekommen ist, der Beschwerdefüh- rer habe die Anzeige ohne begründeten Verdacht eingereicht und diese Schluss- folgerung mit Blick auf den Gang des Verfahrens und die Ermittlungsergebnisse nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer reichte erst knapp drei Monate nach dem Unfall eine Strafanzeige ein. Mit Blick auf den behaupteten schwerwie- genden Defekt des Karts und der Verletzungen erscheint es nicht nachvollziehbar, dass ein strafrechtlicher Vorwurf nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erhoben worden ist. Die Einreichung der Strafanzeige erfolgte erst einen Monat nach der Anmeldung der Regressforderung durch die Unfallversicherung des Beschwerde- führers bei der Betriebshaftpflichtversicherung der Beschuldigten (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2024). Diese Umstände sowie die Ermittlungsergebnisse, welche zur Einstellung des Verfahrens führten, weisen darauf hin, dass die Anzeige in erster Linie aus «versicherungstechni- schen» Motiven und ohne hinreichende (strafrechtliche) Grundlage erfolgt ist. Die- 4 se Ausgangslage begründet auch mit Blick auf die Ausführungen in BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 einen besonderen Fall, der eine Kostenauflage an den Privatkläger rechtfertigt, selbst wenn er sich nicht aktiv am Verfahren beteiligt haben sollte. Je- denfalls ist es auch unter Berücksichtigung der Verletzungen des Beschwerdefüh- rers und dessen grundsätzlicher Opferstellung nicht unbillig, dass die Staatsan- waltschaft die Verfahrenskosten gemäss Art. 427 Abs. 2 Bst. a StPO vorliegend dem Beschwerdeführer auferlegt hat. Es liegt weder ein Ermessensmissbrauch noch Unangemessenheit vor. Selbst der Beschwerdeführer kam in seiner Stellung- nahme innert Frist nach Art. 318 StPO vom 19. Februar 2024 zum Schluss, dass eine Verurteilung nicht wahrscheinlich sei. Diesen Schluss hätte er im Übrigen be- reits bei der Einreichung der Anzeige ziehen müssen. Abgesehen davon, dass er nach Ablauf von beinahe drei Monaten nicht mehr damit rechnen konnte, eine Un- tersuchung des Unfallkarts, sofern überhaupt möglich, könne Aufschlüsse liefern, hat er solches gar nie beantragt. Von Beginn an führte er einzig seine beiden Brü- der als Zeugen auf, was darauf hindeutet, er habe nicht mit Resultaten aus weite- ren Ermittlungshandlungen gerechnet. Seine Behauptung, die fehlende Beweisbar- keit habe sich erst nach den Einvernahmen mit den Mitarbeitern ergeben bzw. sei ex ante nicht voraussehbar gewesen, erscheint vor diesem Hintergrund treuwidrig. Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren eröffnete, ändert daran nichts. Mit Blick auf die objektivierten Verletzungen des Beschwerdeführers und seine Vorwürfe war es angezeigt, Ermittlungen zu tätigen. Bei dieser Ausgangslage ist es im Übrigen auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft von der Aussichtslosigkeit der Straf- und Zivilklage ausging, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Strafverfahren und die Ausrichtung einer Entschädigung zu Guns- ten von Rechtsanwältin D.________ ebenfalls zu Recht abgewiesen wurden. 4.4 Da Art. 427 Abs. 2 Bst. a StPO die Verlegung der Verfahrenskosten bei Antragsde- likten parallel zu Art. 432 Abs. 2 StPO regelt, hat der Beschwerdeführer der Be- schuldigten auch ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte zu ersetzen (BGE 147 IV 47 E. 4.2.2 sowie E. 4.2.6). Besondere Grün- de, weshalb davon abgewichen werden sollte, ergeben sich nicht. Da, wie bereits ausgeführt, von einer Anzeige ohne hinreichende Grundlage oder Anlass auszuge- hen ist, reicht es, dass die Aufwendungen der Beschuldigten aufgrund des durch den Beschwerdeführer initiierten Strafverfahrens notwendig wurden, auch wenn er selbst nicht die Befragung der Mitarbeiter beantragt hatte. Die Höhe der Entschädi- gung ist nicht angefochten und es ergeben sich keine Hinweise, dass es sich hier- bei nicht um angemessenen Aufwand der Beschuldigten handelt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 136 Abs. 1 Bst. a und b StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivil- klage nicht aussichtslos erscheint. Dem Opfer wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage ganz oder teilweise gewährt, wenn es nicht 5 über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos er- scheint. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu be- gründen. Der Gesuchsteller hat darzutun, weshalb die Zivil- resp. Strafklage nicht aussichtslos erscheint und Belege einzureichen, die über seine Einkommens- und Vermögenssituation, über sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie über den aktuellen Grundbedarf Aufschluss geben. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es nicht mehr um die Aussichtslosigkeit der Straf- bzw. Zivilklage, sondern die Kosten- und Entschädigungsfrage. Da diesbezüglich ein grosser Ermessensspiel- raum besteht und der Beschwerdeführer als Opfer gilt, scheint die Beschwerde ge- gen die getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung nicht von vorneherein als aussichtslos. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO). Mit Blick auf die sich stel- lenden Rechtsfragen erscheint auch der Beizug eines Anwalts als notwendig. Zu prüfen bleibt die Mittellosigkeit. 5.2 Gemäss dem Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 ist für die Ermittlung der Prozessarmut dem Einkommen der zivilprozessuale Zwangsbedarf gegenüber- zustellen und es ist allfälliges Vermögen mit zu berücksichtigen. Beim Zwangsbe- darf ist grundsätzlich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum gemäss Kreis- schreiben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen auszugehen. Die Grundbeträge sind um 30% zu erhöhen. Dem erhöhten Grundbe- trag sind im Normalfall, soweit entsprechender Aufwand nachgewiesen ist, Zu- schläge für die effektiven monatlichen Aufwendungen gemäss Ziffer II KS 1 hinzu- zurechnen. Dazu gehören beispielsweise der Mietzins oder die Krankenversiche- rungsbeiträge, wobei in der Regel nur die Grundprämie für die obligatorische Kran- kenpflegeversicherung zu berücksichtigen ist. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ergibt sich ein monatli- ches Einkommen von CHF 3'246.00 (Einkommen aus Erwerbstätigkeit: CHF 1'399.50 und UVG-Taggeld: CHF 1'846.50). Der monatliche Zwangsbedarf des Beschwerdeführers setzt sich wie folgt zusammen: CHF 1'560.00 Grundbedarf (CHF 1'200.00) inkl. zivilprozessualer Zwangszuschlag von 30% (CHF 360.00), CHF 327.65 Krankenkassenprämien (nur Grundversicherung), CHF 1'140.00 Miete sowie CHF 182.00 Kosten auswärtige Verpflegung und Kosten öffentlicher Verkehr. Dieser Betrag für die Berufsauslagen erscheint mit Blick auf Ziffer II., 4 Bst. b und d des Kreisschreibens Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen angemessen. Die Steuern von CHF 350.00 sind zwar nicht belegt, er- scheinen aber mit Blick auf das Einkommen des Beschwerdeführers ebenfalls als angemessen. Damit ergibt sich ein Zwangsbedarf von CHF 3'559.65. Aus der Ge- genüberstellung dieses Zwangsbedarfs mit den Einnahmen ergibt sich, dass der Zwangsbedarf die Einnahmen übersteigt. Damit ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, für die Verfahrenskosten und die Aufwendungen für eine private anwaltli- che Vertretung aufzukommen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung un- ter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als unentgeltliche Rechtsbeistän- din ist daher gutzuheissen. 6 6. 6.1 Der Beschwerdeführer unterliegt und trägt daher die Kosten des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, sind die Kosten vom Kanton Bern zu tragen. Gestützt auf Art. 138 Abs. 1bis StPO sind zudem die Opfer und die Angehörigen nicht verpflichtet, die Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege zurückzuerstatten, weshalb die Rückzahlungspflicht entfällt; dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 138 StPO). 6.2 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin D.________, hat gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 42 Abs. 3 KAG). Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmenta- rifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. e und b der Partei- kostenverordnung (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 42 Abs. 1 sowie Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Regierungsrat regelt den Stundenansatz durch Verordnung. Dieser beträgt mindestens CHF 190.00 und höchstens CHF 260.00 (Art. 42 Abs. 4 KAG). Gestützt auf diese Bestimmung hat der Regierungsrat in Art. 1 der Verordnung über die Ent- schädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte des Kantons Bern (EAV; BGS 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälte auf CHF 200.00 festgesetzt. Rechtsanwältin D.________ macht mit Kostennote vom 6. Mai 2024 einen Stundenansatz von CHF 250.00 gel- tend. Dieser ist entsprechend zu kürzen, womit sich ein Aufwand von CHF 1'186.00 (5.93 Stunden à CHF 200.00) ergibt. Mit Blick darauf, dass nur noch die eng be- grenzte Kosten- und Entschädigungsfrage Gegenstand im Beschwerdeverfahren war und die Parteien sich bereits innert Frist von Art. 318 StPO damit zu befassen hatten, erscheint dieser Aufwand als zu hoch und ist entsprechend zu kürzen. Ein Aufwand von CHF 800.00 erscheint unter den genannten Umständen als ange- messen. Unter Berücksichtigung der Auslagen von CHF 40.50 und der Mehrwert- steuer von CHF 68.10 ist Rechtsanwältin D.________ eine amtliche Entschädigung von CHF 908.60 auszurichten. Die Rückzahlungspflicht entfällt (Art. 138 Abs. 1bis StPO). 6.3 Die anwaltlich vertretene Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Beizug eines Anwalts erscheint mit Blick auf die konkreten Umstände gerechtfertigt. Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Mit Blick auf den Tarifrahmen, die Schwierig- keit des Prozesses und die Bedeutung der Streitsache sowie den Umstand, dass die Beschuldigte grundsätzlich auf eine Stellungnahme verzichtet hat, bewegt sich 7 der Aufwand im untersten Bereich, weshalb der Beschuldigten für die angemesse- ne Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren eine pauschale Ent- schädigung von CHF 150.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten ist. Da es vorliegend um die teilweise Anfechtung einer Einstellungsverfügung im Zusam- menhang mit Antragsdelikten geht, wird die unterliegende Privatklägerschaft, d.h. der Beschwerdeführer entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Die unentgeltliche Rechtspflege entbindet nicht von der Pflicht zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die im Zivilpunkt und/oder (bei Antragsdelikten) im Strafpunkt obsiegende beschuldigte Person gemäss Art. 432 StPO (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 136 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als amtliche Rechtsvertreterin wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden vom Kanton Bern getragen. Eine Rückzahlungspflicht entfällt. 4. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin D.________, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 908.60 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Eine Rückzahlungspflicht entfällt. 5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschuldigten für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahrens eine Entschädigung von CHF 150.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 6. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 14. Oktober 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Baloun Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- 9 zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10