Auch diese Rüge verfängt somit nicht. 6.6.3 Daraus folgt, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geschuldeten Liegenschaftssteuern zu Recht nicht in ihre Berechnungen einbezogen hat. 6.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau bzw. die daraus resultierenden monatlichen Fehlbeträge als korrekt. 7. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen