Wie erwähnt (E. 6.5.2 hiervor), besteht der Liegenschaftsaufwand zwar aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten. Anders als der Beschwerdeführer meint, sind Steuern – und damit auch Liegenschaftssteuern – nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Berechnung des Existenzminimums nicht miteinzubeziehen (BGE 140 III 337 E. 4.4; 134 III 37 E. 4.3 [= Pra 97 (2008) Nr. 76]; so auch Ziff. III der Beilage 1 zum Kreisschreibens Nr. B1). Auch diese Rüge verfängt somit nicht.