Seine Rüge ist daher nicht zu hören. 6.5.3 Dass die Staatsanwaltschaft bei der Berechnung des Notbedarfs keine Liegenschaftsunterhaltskosten berücksichtigt hat, erweist sich daher als korrekt. 6.6 Ad Liegenschaftssteuer 6.6.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es müssten die von ihm geschuldeten Liegenschaftssteuern angerechnet werden, wozu er auf Ziff. II.1 der Beilage 1 zum Kreisschreibens Nr. B1 verweist. 6.6.2 Wie erwähnt (E. 6.5.2 hiervor), besteht der Liegenschaftsaufwand zwar aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten.