Dieser Mitwirkungspflicht kam der Beschwerdeführer trotz der Aufforderung der Staatsanwaltschaft, seinen monatlichen Notbedarf zu beziffern und zu belegen (Akten W 23 188, pag. 07 927 001-003), im Rahmen der Stellungnahme vom 11. Februar 2024 nicht nach (Akten W 23 188, pag. 07 927 007-008). Auch im Beschwerdeverfahren beziffert und belegt der Beschwerdeführer keinen effektiven Liegenschaftsaufwand. Vielmehr beschränkt er sich darauf vorzubringen, es gelte den Betrag des steuerlichen Pauschalabzugs zu beachten. Seine Rüge ist daher nicht zu hören.