6.5 Ad Liegenschaftsunterhalt 6.5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Staatsanwaltschaft habe es zu Unrecht unterlassen, bei der Berechnung des Notbedarfs den steuerlich anerkannten Pauschalabzug für Liegenschaftsunterhalt zu berücksichtigen. 6.5.2 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass der Liegenschaftsaufwand gemäss Ziff. II.1 der Beilage 1 zum Kreisschreibens Nr. B1 anstelle des Mietzinses zum Grundbetrag hinzuzurechnen ist, wenn die betroffene Person eine eigene und von ihr bewohnte Liegenschaft besitzt. Der Liegenschaftsaufwand besteht dabei aus