1 der angefochtenen Verfügung entnommen werden kann, hat die Vorinstanz einen monatlichen AHV-Beitrag von CHF 150.00 berücksichtigt. Letzterer entspricht den Angaben des Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme vom 11. Februar 2024 (Akten W 23 188, pag. 07 927 007-008). Inwiefern dieser Betrag falsch sein soll, wird in der Beschwerdeschrift nicht ausgeführt. Der diesbezügliche Einwand erweist sich mithin als unbegründet. 6.4.3 Dass die Vorinstanz bei der Berechnung des Notbedarfs einen monatlichen AHV- Beitrag von CHF 150.00 berücksichtigt, ist somit nicht zu beanstanden. 6.5 Ad Liegenschaftsunterhalt