6.4 Ad AHV-Beitrag 6.4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass bei der Berechnung des Notbedarfs die Position des AHV-Beitrags übergangen worden sei. Dabei handle es sich um einen Sozialbeitrag, den es gemäss Ziff. II.3 der Beilage 1 zum Kreisschreibens Nr. B1 des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. April 2010 (nachfolgend: Kreisschreiben Nr. B1) zu berücksichtigen gelte. 6.4.2 Mit der Staatsanwaltschaft kann dem Beschwerdeführer auch insoweit nicht gefolgt werden. Wie Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung entnommen werden kann, hat die Vorinstanz einen monatlichen AHV-Beitrag von CHF 150.00 berücksichtigt.