05 004 025, Z. 903- 907). Dass seitens der Ausgleichskasse zwischenzeitlich etwas Anderes verfügt worden wäre, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht. Sollte sich wider Erwarten herausstellen, dass dem Beschwerdeführer entgegen dieser Annahme nicht der Maximalbetrag ausbezahlt werden sollte, könnte die Berechnung des Notbedarfs dannzumal neu vorgenommen werden. 6.3.3 Vor diesem Hintergrund gelangt auch die Beschwerdekammer zum Schluss, dass den Eheleuten F.________ ab Juli 2024 monatlich die maximale AHV-Rente von CHF 2’450.00 als Einkommen anzurechnen ist. 6.4 Ad AHV-Beitrag 6.4.1