04 003 020). Mit der Staatsanwaltschaft ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Erreichung des Pensionsalters im Juli dieses Jahres eine maximale AHV-Rente von monatlich CHF 2’450.00 erhalten wird (vgl. dazu auch http://www.ahv-iv.ch/Portals/0/adam/AHV-IV/WZuPf- fYb1UatWSmbYCJcYQ/Document/Monatliche%20Vollren- ten,%20Skala%2044%2012.pdf [zuletzt besucht am 26. April 2024]). Die Staatsanwaltschaft bringt sodann zu Recht vor, dass auch der Beschwerdeführer selbst mit einer Maximalrente zu rechnen scheint (Akten W 23 188, pag. 05 004 025, Z. 903- 907).