7 6.3.2 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist nicht zu bemängeln, dass die Vorinstanz von einer Maximalrente ausgeht. Wie dem Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2015 bzw. 9. Juli 2015 entnommen werden kann, erzielte er in den vergangenen Jahren einen Bruttolohn von rund CHF 170’000.00 (Akten W 23 188, pag. 04 003 020).