Hinzu kommt, dass eine auf Rechnungen, Beschrieben und Fotografien basierende Schätzung nicht zwingend ein verlässliches Resultat hervorbringen muss. 6.2.3 Daraus folgt, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zu Recht monatlich CHF 1’127.25 als Vermögen bzw. Einkommen angerechnet hat. 6.3 Ad AHV-Rente 6.3.1 Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass den Eheleuten F.________ ab Juli 2024 einkommensseitig eine AHV-Rente von monatlich CHF 2'450.00 angerechnet wird.