Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Schmuckstücke hätten im Rahmen einer Begutachtung geschätzt werden müssen, ist schliesslich daran zu erinnern, dass die Strafverfolgungsbehörde im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zwar das Existenzminimum des Betroffenen zu berücksichtigen hat, sich dabei aber auf eine relativ oberflächliche Prüfung beschränken kann (vgl. E. 4.3 hiervor). Hinzu kommt, dass eine auf Rechnungen, Beschrieben und Fotografien basierende Schätzung nicht zwingend ein verlässliches Resultat hervorbringen muss.