Der Staatsanwaltschaft ist sodann zuzustimmen, dass der angenommene Wert eher (zu) tief gegriffen ist, was sich im Ergebnis zugunsten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auswirkt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Schmuckstücke hätten im Rahmen einer Begutachtung geschätzt werden müssen, ist schliesslich daran zu erinnern, dass die Strafverfolgungsbehörde im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zwar das Existenzminimum des Betroffenen zu berücksichtigen hat, sich dabei aber auf eine relativ oberflächliche Prüfung beschränken kann (vgl. E. 4.3 hiervor).