am 24. Dezember 2022 (vgl. E. 5.2.1 hiervor), erworben, so dass der diesbezügliche mutmassliche Wertverlust als gering bezeichnet werden muss. Der Staatsanwaltschaft ist sodann zuzustimmen, dass der angenommene Wert eher (zu) tief gegriffen ist, was sich im Ergebnis zugunsten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auswirkt.