Dagegen, dass die Staatsanwaltschaft die im Juni 2015 erstandene Damenuhr Chopard Happy Sport mit Roségold-Band (Akten W 23 188, pag. 07 738 001) dem Vermögen bzw. dem Einkommen der Ehegatten zum Wert des hälftigen Neukaufpreises angerechnet hat, ist mithin nichts einzuwenden. Der Damenring und der Ohrschmuck wurden sodann erst vor Kurzem, am 24. Dezember 2020 resp. am 24. Dezember 2022 (vgl. E. 5.2.1 hiervor), erworben, so dass der diesbezügliche mutmassliche Wertverlust als gering bezeichnet werden muss.