Staatsanwaltschaft gegenübergestellt wird. Anders als der Beschwerdeführer meint, darf als geradezu notorisch erachtet werden, dass Luxusuhren und Schmuckstücke des hier interessierenden Preissegments gerade nicht einem raschen Wertverlust unterliegen. Zudem handelt es sich beim Neukaufpreis um einen zuverlässigen Richt- bzw. Ausgangswert. Dagegen, dass die Staatsanwaltschaft die im Juni 2015 erstandene Damenuhr Chopard Happy Sport mit Roségold-Band (Akten W 23 188, pag. 07 738 001) dem Vermögen bzw. dem Einkommen der Ehegatten zum Wert des hälftigen Neukaufpreises angerechnet hat, ist mithin nichts einzuwenden.