Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft dem Vermögen bzw. dem Einkommen des Beschwerdeführers für die fraglichen Schmuckstücke einen pauschalisierten Wert (hälftige Neukaufpreise, ausmachend total CHF 12'400.00) angerechnet hat. Wenn der Beschwerdeführer anführt, dass – sofern eine Anrechnung überhaupt rechtens sei – der tatsächliche Wertverlust in Abzug gebracht werde müsse, wobei zu beachten sei, dass bei einem Wiederverkauf höchstens noch der Edelmetall-Restwert erzielt werden könnte, handelt es sich dabei mit der Staatsanwaltschaft lediglich um eine nicht weiter belegte Annahme, welche derjenigen der