6 worden wäre. Mithin ist nicht zu bemängeln, dass die Staatsanwaltschaft die nicht herausgegebenen Schmuckstücke dem Vermögen bzw. dem Einkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zugerechnet hat. Anders als der Beschwerdeführer suggeriert, ist die Anrechnung damit auch hinreichend begründet. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft dem Vermögen bzw. dem Einkommen des Beschwerdeführers für die fraglichen Schmuckstücke einen pauschalisierten Wert (hälftige Neukaufpreise, ausmachend total CHF 12'400.00) angerechnet hat.