sein könnten, lässt mit der Staatsanwaltschaft keinen anderen Schluss zu, als dass sich diese nach wie vor im Besitz und Eigentum der Eheleute befinden. Im Übrigen stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer auch nie geltend gemacht hat, die Schmuckstücke veräussert zu haben. Die Parteien sind sich denn auch einig, dass ein etwaiger Diebstahl angezeigt und der Versicherung gemeldet