Soweit der Beschwerdeführer in einem ersten Schritt moniert, die Schmuckstücke könnten nicht angerechnet werden, da er von Beginn weg angegeben habe, dass diese nicht mehr vorhanden seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Staatsanwaltschaft ausführt, handelt es sich bei den fraglichen Gegenständen um wertvolle Schmuckstücke. Aus den edierten Rechnungen geht hervor, dass die Damenuhr Chopard Happy Sport zu einem Neukaufpreis von CHF 13'000.00 erworben wurde (Akten W 23 188, pag. 07 738 005), während der Damenring einen Neuwert von CHF 3'300.00 aufwies (Akten W 23 188, pag. 07 738 001).