auf der Einkommensseite ein Betrag von CHF 1’127.25 resultiert. Zur Begründung wird diesbezüglich angeführt, der Beschwerdeführer habe weder geltend gemacht noch belegt, dass die nicht herausgegebenen Schmuckstücke zwischenzeitlich von ihm oder seiner Ehefrau veräussert worden wären. Die nicht herausgegebenen Schmuckstücke seien deshalb dem Vermögen des Beschuldigten und seiner Ehefrau zuzurechnen. 6.2.2 Soweit der Beschwerdeführer in einem ersten Schritt moniert, die Schmuckstücke könnten nicht angerechnet werden, da er von Beginn weg angegeben habe, dass diese nicht mehr vorhanden seien, kann ihm nicht gefolgt werden.