Wie der angefochtenen Verfügung entnommen werden kann, rechnete die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer für die trotz Editionsaufforderung vom 2. Februar 2024 (Akten W 23 188, pag. 07 902 001) nicht herausgegebenen Schmuckstücke (eine Damenuhr Chopard Happy Sport, ein Damenring und Ohrschmuck [Anmerkung der Kammer: vier Teile]) jeweils den hälftigen Neukaufpreis, ausmachend insgesamt CHF 12’400.00, gleichmässig verteilt auf die Monate Februar bis Dezember 2024 an, so dass bei der Berechnung des Existenzminimums der Ehegatten F.________ auf der Einkommensseite ein Betrag von CHF 1’127.25 resultiert.