71 StGB gebraucht werden (Bst. e). Nur am Rande ist festzuhalten, dass in der Lehre zu Recht die Auffassung vertreten wird, dass sich die Rechtslage durch die Überführung von Art. 71 Abs. 3 aStGB in Art. 263 Abs. 1 Bst. e StPO und die Streichung von dessen Satz 2 nicht verändert hat (BOMMER/GOLD- SCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 47e zu Art. 263 StPO). Vielmehr soll die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach das Existenzminimum der betroffenen Person im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung der Ersatzforderungsbeschlagnahme zu berücksichtigen ist, auch bei Art. 263 Abs. 1 Bst.