5.4 Schliesslich gilt zu beachten, dass Art. 71 Abs. 3 aStGB nicht etwa ersatzlos aufgehoben, sondern die gesetzliche Grundlage für die Ersatzforderungsbeschlagnahme per 1. Januar 2024 in die StPO übergeführt wurde (vgl. dazu auch die Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, BBl 2019 6697, S. 6755). So können gemäss dem revidierten Art. 263 Abs. 1 StPO Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson neu auch dann beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (Bst. e).