SR 101) verfassungsrechtlich garantierten Existenzsicherung und des Verhältnismässigkeitsprinzips schon bei der Anordnung der Ersatzforderungsbeschlagnahme die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen soweit bekannt zu berücksichtigen, um zu gewährleisten, dass der Notbedarf des Betroffenen nicht tangiert wird. Der Anspruch auf Existenzsicherung ist anhand der Grundsätze zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum unter Anwendung von Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) zu konkretisieren (vgl. zum Ganzen: BGE 141 IV 360 E. 3.4;