4 soll, richtet sich die diesbezügliche Beurteilung nach den im Zeitpunkt deren Anordnung geltenden Bestimmung, mithin Art. 71 Abs. 3 aStGB und der diesbezüglichen höchstrichterlichen Rechtsprechung. 5.3 Wie bereits in E. 4.3 des Beschlusses BK 23 373 vom 5. Januar 2024 angeführt, ist bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 aStGB nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung das Existenzminimum des Betroffenen zu berücksichtigen.