453 Abs. 1 StPO; vgl. dazu auch die Urteile des Bundesgerichts 7B_191/2023 vom 14. März 2024 E. 1.2; 7B_366/2023 vom 14. Februar 2024 E. 1.4; 7B_1008/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2.2). Art. 448 Abs. 2 StPO sieht sodann vor, dass Verfahrenshandlungen, welche vor Inkrafttreten der aktuellen Gesetzesfassung angeordnet oder durchgeführt wurden, ihre Gültigkeit behalten. Zumal die Ersatzforderungsbeschlagnahme vorliegend nicht neu angeordnet wird, sondern lediglich die Verhältnismässigkeit einer bereits angeordneten – und nach wie vor gültigen – Verfahrenshandlung überprüft werden