5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts nach wie vor zu Recht nicht (vgl. dazu bereits die Beschlüsse der Beschwerdekammer BK 23 373 vom 5. Januar 2024 E. 5.1 und BK 23 527 vom 15. Februar 2023 E. 5.2). Ebenso wenig bestreitet er, dass seine Vermögenswerte zwecks Durchsetzung der Ersatzforderung mit Beschlag belegt werden können bzw. dass ein Beschlagnahmegrund besteht. Er rügt jedoch, dass die Vorinstanz die Ersatzforderungsbeschlagnahme auf Art. 71 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung [aStGB; SR 311.0] stützt.