137 IV 122 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_172/2022 vom 21. März 2024 E. 3.2). Daraus folgt, dass der Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen werden kann, im Kontext mit der vorliegend zu beurteilenden Fortführung der Ersatzforderungsbeschlagnahme von «deliktischen Tätigkeiten des Beschuldigten» zu sprechen. Sodann wird in der Beschwerdeschrift auch nicht dargelegt, inwiefern die Sachverhaltsabklärung nicht in neutraler, objektiver Weise (vgl. Art. 6 Abs. 2 StPO) erfolgt wäre. 4.2 Vor diesem Hintergrund kann weder eine Verletzung von Art. 6 noch von Art. 10 StPO ausgemacht werden.