1.1 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft damit weder die Unschuldsvermutung verletzt noch Zweifel an ihrer Neutralität weckt. Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Unschuldsvermutung den Strafbehörden nicht untersagt, strafprozessuale Massnahmen zu ergreifen. Letztere setzen einen hinreichenden Tatverdacht, d.h. erhebliche und konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung voraus (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_172/2022 vom 21. März 2024 E. 3.2).