3 4. 4.1 Wenn der amtliche Verteidiger in seinen abschliessenden Bemerkungen anmerkt, dass es unzulässig vorverurteilend sei, wenn die Staatsanwaltschaft stets schlicht von der Schuld des Beschwerdeführers ausgehe und dazu auf die Formulierung «deliktische Tätigkeiten des Beschuldigten» in Ziff. 1.1 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft damit weder die Unschuldsvermutung verletzt noch Zweifel an ihrer Neutralität weckt.