3.2 Mit der Staatsanwaltschaft ist dem entgegenzuhalten, dass die bei der H.________ (AG) und der I.________ (AG) edierten Schmuckrechnungen dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtvertretung als Beilagen zum Einschreiben vom 12. Februar 2024 zugestellt wurden (vgl. Akten W 23 188, pag. 07 738 001-005 und 07 902 006-007). Entsprechend kann nicht von einer fehlenden Eröffnung ausgegangen werden. 3.3 Nach dem Gesagten liegt keine Gehörsverletzung vor.