3. 3.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die in E. 2.1.2 der Begründung der angefochtenen Verfügung genannten Ausgangszahlen (Anmerkung der Kammer: gemeint sind die Neukaufpreise) der ihm ans Einkommen bzw. Vermögen angerechneten Schmuckstücke (eine Damenuhr Chopard Happy Sport, ein Damenring und vier Ohrstecker) seien wohl ediert, ihm aber nie eröffnet worden, rügt er dem Sinne nach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.2