BSG 162.11]). 2.2 Der Beschwerdeführer ist durch die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Berechnung des Existenzminimums bzw. der monatlichen Fehlbeträge in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Ziff. 1, 2 und 3 des Verfügungsdispositivs) und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die grundsätzlich form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.3) – einzutreten. 2.3 Wenn der Beschwerdeführer auch die Ankündigung der noch zu erfolgenden Anweisung der E.________ (Bank) mit separater Verfügung (Ziff. 4 des Verfügungsdispositivs) anficht, ist er noch nicht beschwert.