1.4 In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 18. März 2024 ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit delegierter Stellungnahme vom 21. März 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 22. März 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Kenntnis und verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Mit Verfügung vom 28. März 2024 nahm und gab sie von den abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers vom 27. März 2024 Kenntnis.